Hygieneplan

Der Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der Freien Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim. Er ist Bestandteil der Schulordnung. Ziel des Hygieneplanes ist es, Infektionsrisiken zu minimieren und alle am Schulleben beteiligten für die Infektionsgefahren zu sensibilisieren. 

 

Hygieneplan gemäß §36 Infektionsschutzgesetz

Freie Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim

Dieser Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der Freien Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim. Er ist gleichzeitig Dienstanweisung und Bestandteil der Schulordnung. Ziel des Hygieneplanes ist es, Infektionsrisiken zu minimieren und alle am Schulleben beteiligten für die Infektionsgefahren zu sensibilisieren.

Verantwortlichkeit

Für die Sicherung der Hygiene an der Freien Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim ist die Schulleiterin Nanette Muth verantwortlich. Als Hygienebeauftragte ist Herr Stefan Hoffmann benannt, der die Schulleitung in der Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Aktualisierung des Hygieneplans unterstützt.

Der Hygieneplan ist jährlich sowie bei aktuellem Bedarf hinsichtlich seiner Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern.
Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und wird im Lehrezimmer und im Sekretariat gemeinsam mit dem Notfallordner aufbewahrt.

Hygiene in Räumen und Fluren

Die Anforderungen an die Reinigung des Schulgebäudes durch das Reinigungspersonal ist zu beachten (DIN 77400).

Innenraumlufthygiene:

Mindestens in jeder Pause ist eine Stoßlüftung (3 –5 Minuten) durch vollständig geöffnete Balkontür oder Fenster vorzunehmen.

Garderobe:

Es ist darauf zu achten, dass jedem Schüler ein Garderobenhaken zur Verfügung steht und die Kleidungsstücke beim Aufhängen möglichst wenig direkten Kontakt haben.

Schulfrühstück:

Der Einsatz einer Frühstücksunterlage erhöht die Hygiene beim Frühstück.

Abfallentsorgung

Abfalleimer sind täglich durch das Reinigungspersonal zu leeren.
Die Abfalleimer im Schulhof sind täglich durch den Hausmeister zu leeren.

Lebensmittelhygiene 

Das Herstellen und Zubereiten von Lebensmitteln im Unterricht (z.B. Kochaktionen –Beispiel: Rezept/Aufsatzerziehung):
Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen. Daher ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme ihrer Kinder an Kochaktionen (Weihnachtsbäckerei) und den anschließenden gemeinsamen Verzehr der Produkte einzuholen.

Ziel des Unterrichts ist u.a. ein verantwortungsvolles, hygienebewusstes Verhalten der Kinder in der Küche.

Allgemeine Hygieneregeln:

  • Hände waschen vor dem gemeinsamen Kochen,
  • lange Haare zusammen binden,
  • saubere Schürze tragen.

Die Abgabe von Lebensmitteln an Dritte im Rahmen von besonderen Anlässen (z.B. Geburtstagsfeier, Schulfest,...):

Lebensmittel können von Kindern oder Eltern zu besonderen Anlässen mitgebracht und in der Schule verspeist werden, wenn es sich nicht um leicht verderbliche und hygienisch sensible Produkte handelt (z.B. sollten Kuchen vollständig durchgebacken und ohne Füllung sein, Sahnecremetorte, Tiramisu mit rohem Ei, Salate mit Mayonnaise oder Mettbrötchen sollten in der Schule nicht angeboten werden).

Erste Hilfe

Hygiene im Erste-Hilfe-Raum: Mögliche Orte: Küche im Keller, Hausmeisterraum, einen durch die Baumaßnahme zu schaffender Raum

Der Erste-Hilfe-Raum ist gekennzeichnet durch ein Schild, das an der Tür angebracht ist (weißes Kreuz auf quadratischem grünen Grund). Der Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife, Desinfektionsmittelspender, Einmalhandtüchern, Einmalhandschuhen und einem Flächendesinfektionsmittel ausgestattet. Die Krankenliege ist nach jeder Benutzung zu desinfizieren.

Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13157 Typ C muss bereitstehen. Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen.

Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend im geschlossenen Abfallbehälter(mit Tüte) zu entsorgen.

Verbrauchte Materialien sind auf einer Liste im Hausmeisterbüro zu vermerken, so dass sie umgehend ersetzt werden können. Eine regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen wird durch die Hygienebeauftragte durchgeführt.
Eine Liste mit wichtigen Notrufnummern ist ausgehängt und der Ordner mit den aktuellen Telefonkontakten der Erziehungsberechtigten steht im Lehrerzimmer, Hausmeisterbüro und Sekretariat bereit.

Aufbewahrungsstelle für Erste-Hilfe-Ausstattung:

Hausmeisterbüro: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Hygienebeauftragten verantwortlich.

Turnhalle: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Sportlehrer verantwortlich.
Werkraum: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch ist der Werklehrer verantwortlich.
Betreuung: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch ist die Leitung der BGS verantwortlich.
Kleines Erste-Hilfe-Set in allen Klassenräumen: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Klassenlehrer verantwortlich.

Hygiene bei und nach Hilfeleistungen:

Die Helfer tragen Einmalhandschuhe und desinfizieren sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.

Behandlung kontaminierter Flächen:

Mit Blut oder sonstigen Exkrementen kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und zu desinfizieren.
Notrufnummern:

Polizei110
Notruf112
Krankentransport19222
Kinderarzt: Dr. Franke 06131/42000
Nächstgelegene Arztpraxen:

  • Dr. Schorrlepp/ Dr. Butz 06131/43936
  • Durchgangsarzt: Dr. Schmitt 06131/683086

Vergiftungszentrale19240 oder 232466
Taxizentrale 910910

Diese und weitere für die Schulen wichtigen Rufnummern sind in die Liste einzutragen und werden an folgenden Stellen ausgehängt:

  • Lehrerzimmer
  • Sekretariat
  • Rektor-und Konrektorenzimmer
  • Turnhalle
  • Hausmeisterzimmer
  • Betreuung
  • Computerraum

Weitere Hinweise zur Ersten Hilfe:

  • Ein Notfallordner steht im Lehrerzimmer, im Schulleitungszimmer, im Sekretariat, im Hausmeisterzimmer und in der Betreuung. Für die Aktualisierung der Daten und Austausch der Listen in den einzelnen Ordnern sind die Klassenlehrer verantwortlich. Diese geben die Daten an das Sekretariat weiter.
  • Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z.B. Prellungen, Zerrungen) werden in der Küche (Personalküche) im Büro von Herrn Hoffmann im Kühlschrank aufbewahrt. Kältesprays dürfen nicht verwendet werden!
  • Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Ausflügen, Klassenfahrten oder Sportveranstaltungen mitgenommen werden.
  • Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation der wirksamen Ersten Hilfe in der Schule. Ein Ersthelfer wird von ihr benannt, der sich in Zeitabständen von zwei Jahren fortbildet. Das Erste-Hilfe-Training ist von allen Lehrkräften alle vier Jahre zu absolvieren. (Vorher Kostendeckung des GUV einholen!)
  • Für Fehler bei der Ersten Hilfe wird das Lehrpersonal weder straf-noch zivilrechtlich zur Haftung gezogen.
  • Medikamente und Desinfektionsmittel sind kein Erste-Hilfe-Material und dürfen deshalb nicht verwendet werden. Die Medikamentierung bei chronischen Erkrankungen auf Wunsch der Eltern ist keine Erste-Hilfe-Maßnahme und deshalb nach ärztlichen Angaben zulässig.
  • Bei der Auswahl des Transportmittels nach einem Unfall werden die Art und Schwere der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse beachtet.
  • Nach einem Unfall mit Arztbesuch wird eine Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger geschickt.
  • Unfälle ohne Arztbesuch werden vermerkt und im Sekretariat abgegeben. Dort werden sie in einem speziellen Ordner „Unfälle ohne Arztbesuch“ abgeheftet und fünf Jahre aufbewahrt.?

Händedesinfektion

Für eine Händedesinfektion steht ein viruswirksames Händedesinfektionsmittel bereit. Desinfektionsmittelspender sind in allen Klassen, im Lehrerzimmer, im Sekretariat, im Hausmeisterbüro, auf den Lehrertoiletten und in der Turnhalle.

Bei der Händedesinfektion ist es erforderlich, nach Gebrauchsvorschrift ca. 3-5 ml Händedesinfektionsmittel mindestens 30 Sekunden lang in die trockenen Hände einzureiben, wobei auch Fingerzwischenräume, Handrücken und Fingerkuppen sowie Nagelfalz nicht vergessen werden dürfen.

Hygiene im Sanitärbereich

Ausstattung:

Toiletten für Damen sind mit Hygieneeimern und Hygienebeuteln ausgestattet.
In allen Toilettenräumen sind Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und werden regelmäßig aufgefüllt.

Händereinigung:

Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene. Die Schüler sollen mindestens einmal im Jahr belehrt werden durch die Klassenlehrer, dass Händewaschen für die Gesundheit ein wichtiges Unternehmen ist. (Eintrag ins Klassenbuch!)
In allen Klassen wird eine leicht verständliche Anleitung zum Händewaschen thematisiert und in Form eines Plakates in den Klassenzimmern sowie in den Toiletten angebracht.

Flächenreinigung:

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine Reinigung erforderlich. Handschuhe sind zu tragen.

Trinkwasserhygiene

Zur Vermeidung von Stagnationswasser mit der Gefahr der Wasserverkeimung ist das Wasser am Wochenanfang und nach den Ferien, sofern es als Trinkwasser dienen soll, ca. 5 Minuten ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.

Hygiene in Sporthallen (einschließlich Umkleideräumen)

Eine Reinigung hat täglich zu erfolgen.

Schulhof

Der Schulhof ist täglich auf Verunreinigungen zu überprüfen und nach Bedarf zu reinigen. Die Abfallbehälter sind täglich zu leeren.

Tierhaltung

Grundsätzlich dürfen keine Tiere mit auf das Schulgelände gebracht werden.

Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches und hygienisches Risiko sein (Infektionen, Allergien). Eine Tierhaltung muss artgerecht erfolgen, abhängig von geeigneten Räumlichkeiten. Dies sollte mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden.

In die Entscheidung über Tierhaltung sind Elterngremien einzubeziehen. Eltern müssen informiert werden.

Bei Unterrichtsprojekten zum Thema: „Haustiere“ dürfen nur nach vorheriger Abfrage durch den Klassenlehrer und Zustimmung aller Eltern, die Tiere mitgebracht werden.

Besuchsverbot/Tätigkeitsverbot und Wiederzulassung

Personen, die an einer im §34 Abs. 1 -3 des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, oder die an Krätzemilben oder Läusebefall leiden, dürfen die Schule nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Ein schriftliches Attest des behandelnden Arztes hat sich in der Praxis bewährt.

Mitwirkungs-und Mitteilungspflicht

Bei den in §34 IfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Schulen leicht übertragen werden können.

Lehrer und Sorgeberechtigte der Schüler sind verpflichtet, der Schule unverzüglich mitzuteilen, wenn Lehrer oder Kinder von einem der in den Absätzen 1 -3 geregelten Krankheitsfällen betroffen sind.

Belehrung

Personal:

Beschäftigte in Schulen werden vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gemäß §35 des Infektionsschutzgesetzes belehrt. Die Belehrung wird protokolliert und für die Dauer von drei Jahren vom Arbeitgeber aufbewahrt.

Spezielle Anweisungen bei Grippeausbruch können mehrmals jährlich stattfinden.

Schüler und Eltern:

Ebenfalls belehrt wird jedes Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte, das in der Schule neu betreut wird. Die Belehrung erfolgt schriftlich und wird durch Unterschrift bestätigt. Zusätzlich wird ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt.

Spezielle Anweisungen bei Grippeausbruch können mehrmals jährlich stattfinden.

Meldepflicht

Grundsätzlich ist nach §8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz §6 genannten Krankheiten zu melden.

Treten jedoch die im §34 Abs. 1-3 IfSG genannten Erkrankungen in der Schule auf, so meldet die Schulleitung dies dem zuständigen Gesundheitsamt.

Dies gilt auch bei Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

Meldeinhalt:

  • Art der Erkrankung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Kontaktpersonen

Maßnahmen in der Schule einleiten:

  • Isolierung Betroffener.
  • Verständigung von Angehörigen.
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen.
  • Anonyme Information der Schüler und Eltern durch einen gut sichtbar angebrachten Aushang im Eingangsbereich, um notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.
  • Schriftliche Information an die Eltern der betroffenen Klassen

Schutzimpfungen

Der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten sind Schutzimpfungen. Darüber soll die Schule gemeinsam mit den Gesundheitsämtern aufklären.

Verabreichung von Medikamenten

Es liegt in der Verantwortung der Schule, verbindliche Vorgaben über den Umgang mit Medikamenten zu machen.

Plötzlich auftretende Beschwerden:

Klagt ein Schüler über plötzlich auftretende Beschwerden, darf keine Medikamentenverabreichung durch das Lehrpersonal erfolgen. Es werden umgehend die Eltern informiert, denen das Kind zum frühstmöglichen Zeitpunkt übergeben wird.

Wenn es erforderlich erscheint, muss ein Arzt hinzugezogen werden.

Ein Kind muss wegen einer akuten Erkrankung (z.B. Angina, Mittelohrentzündung) noch Antibiotika einnehmen, ist aber wieder gesund und besucht, da keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, wieder die Schule:

Verabreichung von Medikamenten ist im Einzelfall möglich, wenn das Medikament nicht zu Hause verabreicht werden kann und ein schriftliches Ersuchen/ eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten und eine schriftliche Verordnung durch den Arzt vorliegt. Voraussetzung sind die Information sowie genaue Absprachen zwischen Elternhaus und Schule.

Für die Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln sind in einem Vergabebuch die Verabreichung des Arzneimittels an das Kind unter Angabe des Namens des Kindes, des Namens des Medikamentes, Datum und Uhrzeit sowie der Unterschrift der Person, die das Medikament verabreicht vermerkt. Das Vergabebuch wird von den Eltern zur Verfügung gestellt.

Lehrer können einer solchen „besonderen Regelung“ freiwillig zustimmen, müssen dies aber nicht.

Ein Kind hat eine chronische Erkrankung (z.B. Diabetes) und muss laufend Medikamente einnehmen:

Die Vorgehensweise zwischen Arzt, Erziehungsberechtigten und Personal der Schule muss abgestimmt werden. Die Klassenlehrerin und ggf. eine Betreuungsperson sollten gründlich in das Krankheitsbild eingeführt werden. Dies erfolgt durch den schul-ärztlichen Dienst in Kooperation mit dem behandelnden Arzt oder durch eine andere geeignete Person. Es ist wichtig, dass in der Schule die relevanten Informationen vorliegen, um im Einzelfall eine notwendige Handlungsfähigkeit des Personals zu gewährleisten. „Besondere Reglungen“(siehe oben) können zwischen Elternhaus und Schule getroffen werden. Die Schüler werden im Lehrerzimmer (mit Foto) mit den entsprechenden Erläuterungen ausgehängt: Augenmerkkinder

Es ist schriftlich zu vereinbaren, welche Maßnahmen die Schule im Notfall in welcher Reihenfolge einleiten kann.

Notfallmaßnahmen gehören zu den Pflichten der Lehrer!

Zur Vornahme von Injektionen ist das Lehrpersonal oder Betreuungspersonal nicht berechtigt.

Ein Kind hat eine Erkrankung, bei der es zu akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann (z.B. Asthma, Epilepsie, Pseudokrupp, Allergien):

Zwischen Arzt, Erziehungsberechtigten, Leitung und Lehrern muss festgelegt werden, wie im Akkutfall vorgegangen werden soll. Das bereitgestellte Medikament kann lebensrettend sein, die Verabreichung darf aber nur im Rahmen der „Ersten Hilfe“ nach der mit dem Arzt festgelegten Vorgehensweise erfolgen.

Notfallmedikamente werden mit dem Namen des Kindes versehen und zusammen mit der ärztlichen Einnahmeanweisung sicher im Lehrerzimmer im „Notfallschrank“ oder nach Bedarf im Kühlschrank aufbewahrt.

Im Lehrerzimmer hängt eine Liste/Aushang mit Bild, in dem personenbezogen die bekannten Krankheiten des Kindes, Anschrift des behandelnden Arztes und eventuell zu veranlassende Notfallmaßnahmen dokumentiert sind.

Bei Bienen-oder Wespenstichallergie muss im Falle eines Stiches sofort der Rettungsdienst verständigt werden!

§34 Infektionsschutzgesetz

(1)Personen, die an
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
Haemophilusinfluenzae Typ b-Meningitis
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
Ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Scabies(Krätze)
Scharlach oder sonstigen Streptococcuspyogenes-Infektionen
Shigellose
Tyyphusabdominalis
Virushepatitis A oder E
Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teil nehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2)Ausscheider von
VibriocholeraeO 1 und O 139
Corynebacteriumdiphtheriae, Toxin bildend
Salmonella Typhi
Salmonella Paratyphi
Shigellasp.
EnterohämorrhagischenE. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtungen teilnehmen.
(3)Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
Haemophilusinfluenzae  Typ b-Meningitis
Ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Shigellose
Tyyphusabdominalis
Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.

 

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